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22.01.2009: Ist das Recht recht?

Art. 144, Sachbeschädigung: 1 Wer eine Sache, an der ein fremdes Eigentums-, Gebrauchs- oder Nutzniessungsrecht besteht, beschädigt, zerstört oder unbrauchbar macht, wird, auf Antrag, mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe bestraft. 2 Hat der Täter die Sachbeschädigung aus Anlass einer öffentlichen Zusammenrottung begangen, so wird er von Amtes wegen verfolgt. 3 […] So steht es im Schweizerischen Strafgesetzbuch. Vor wenigen Tagen lasen wir wieder einmal von zwei Farbanschlägen. Einmal war das Hauptgebäude der UBS am Zürcher Paradeplatz betroffen, das andere Mal wurde das Löwendenkmal in Luzern besudelt. In der Berichterstattung von Tele Züri den Anschlag in Zürich betreffend, sah man schon die vermutlich etwa fünfköpfige Reinigungsequipe mit Hochdruck-Wasserstrahl am Putzen. Das UBS Gebäude dürfte inzwischen mit einer Spezialbeschichtung versehen sein, damit die Farbe nicht mehr in die Fassade eindringen kann. Das haben heute die meisten Gebäude, die regelmässig von politisch motivierten Schmierereien betroffen sind. Die Tat wurde gemäss Polizeiangaben von ca. dreissig Leuten aus der "linksautonomen Szene" verübt. Als die zufällig vorbeifahrende Streife sichtbar wurde, ergriff die Szene das Hasenpanier. Die Polizisten verhafteten zwei der Beteiligten zur Feststellung der Personalien. Das war's. Wir haben uns an solche Meldungen gewöhnt. Ah, Linksautonome, das geht ja noch, solange es keine Rechtsradikalen sind, wie auf dem Rütli… Wenn wir aber das Strafgesetzbuch lesen, dann handelt es sich bei Schmierereien ganz einfach um einen Straftatbestand. Im Fall der UBS wurde das Gebäude beschädigt. Das Löwendenkmal war offenbar ungeschützt. Die Farbe ist ins Gestein eingedrungen. Füglich könnte man hier sogar von einer Zerstörung sprechen. Im Minimum ist so etwas strafrechtlich zu verfolgen, wenn eine Strafanzeige ergeht. Die UBS wird sich die Mühe sparen. So ist das mittlerweile meistens. Das Opfer schweigt und schreitet zur Behebung des Schadens. Es triumphiert der Täter. Nur, ab wann ist etwas eine "öffentliche Zusammenrottung"? Sind dreissig zerstörungslustige Linksautonome etwa keine "öffentliche Zusammenrottung"? Es ist nicht anzunehmen, dass sie sich zufällig trafen und nicht wussten, was sie mit ihren Farbbeuteln tun sollten. Tut die Polizei ihre Pflicht, wenn sie lediglich zwei der mutmasslichen Täter festnimmt, um die Personalien zu bestimmen? Sollte sie die im Rahmen dieser öffentlichen Zusammenrottung begangene Straftat nicht "von Amtes wegen" verfolgen? Natürlich können wir uns das Ende der Verfolgung ausmalen. Die Leute haben kein Geld und weil Geldstrafen nach neuem Strafgesetz mit Hilfe von einkommensabhängigen "Tagessätzen" bestimmt werden, können sich Schlechtverdiener leisten, straffällig zu werden. Ist das Recht recht?

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