Seit den 80er Jahren hat sich der Ausländeranteil in der Stadt Zürich von rund 20 % auf rund 30 % erhöht, und das, obwohl sich seit den 90er Jahren die jährliche Einbürgerungsrate (auch ohne das Ausnahmejahr 2006) in etwa verfünffacht hat. Gleichzeitig ist zu verzeichnen, dass in den Kriminalitätsstatistiken Ausländer zu ihrem Bevölkerungsanteil überproportional vertreten sind. Dabei sind die eingebürgerten Ausländer noch nicht berücksichtigt.
Ferner ist zu beobachten, dass in gewissen Schulhäusern Schweizer Kinder deutlich in der Unterzahl sind und dadurch in ihren Zukunftschancen benachteiligt werden. Chancengleichheit darf nicht zum Grundsatz verkommen, dass alle nur die gleich schlechten Chancen haben dürfen.
Ausserdem haben sich innerhalb der Stadt Zürich Schattengesellschaften gebildet, in denen teilweise überhaupt keine Kenntnisse der deutschen Sprache vorhanden sind, wo patriarchale Strukturen herrschen und hiesige Werte wie Gleichberechtigung der Geschlechter oder das Gewaltmonopol des Staates rundweg abgelehnt werden.
Verletzungen des Ausländerrechts werden nicht mit der gebotenen Konsequenz verfolgt, obwohl Gesetzgeber und Stimmvolk dies mehrfach durch Verschärfung des Asyl- und Ausländerrechts verlangt haben. Massgebend sind insbesondere die Strafbestimmungen des Ausländergesetzes (Art. 115-120 AuG). Anzuwenden ist auch das Zivilgesetzbuch, welches im neuen Art. 97a ZGB (seit 1. Januar 2008 in Kraft) vorsieht, dass auf das Gesuch um Eheschliessung nicht einzutreten ist, wenn keine Lebensgemeinschaft begründet werden soll, sondern eine Umgehung der ausländerrechtlichen Bestimmungen bezweckt wird. Ein beherztes Vorgehen gegen Scheinehen durch die Zivilstandbeamten ist bislang jedoch nicht zu erkennen, was dem Willen des Gesetzgebers klar zuwider läuft.
Die Einbürgerung ist der Schlusspunkt der Integration, nicht deren Beginn. Darum sollen nur Ausländer eingebürgert werden, die über die Niederlassungsbewilligung verfügen, in Wort und Schrift die deutsche Sprache beherrschen und unsere Sitten und Gebräuche akzeptieren. Dies muss in einem Test nachgewiesen werden, um willkürlichen Masseneinbürgerungen entgegenzuwirken.
Mit der Einbürgerung ist auch die politische Mitsprache die Belohnung für eine nachhaltige Integration. Ausländer, die in unserem Staat mitentscheiden wollen, müssen sich integrieren und die Einbürgerung anstreben. Abzulehnen sind daher Stimm- und Wahlrecht für Ausländer. Der staatlich geförderte Ausländerbeirat ist abzuschaffen.
Grundsätzlich ist davon auszugehen, dass es genügend private Anbieter für Kurse gibt, welche für eine erfolgreiche Integration hilfreich sind. Die Stadt Zürich soll ihr Angebot an Integrationsangeboten auf das absolut Notwendige reduzieren und nur entgeltlich zu kostendeckenden Preisen anbieten.
Kinder mit ungenügenden Deutschkenntnissen sind in separaten Klassen zu unterrichten, damit die Kinder mit guten Deutschkenntnissen nicht benachteiligt werden. Bei der Einschulung von Kindern illegal anwesender Ausländer erfolgt durch die Schule automatisch eine Meldung an das Migrationsamt.
Staatliche Unterstützung für illegal anwesende Ausländer ist auf das Minimum zu beschränken und nicht in Geld, sondern in Sachleistungen zu erbringen. Die Unterstützung ist im Rahmen der gesetzlichen Möglichkeiten vom Nachweis abhängig zu machen, dass die unterstützte Person nachweist, dass sie sich darum bemüht, auf legale Weise auszureisen.
Staatliche Unterstützung für legal anwesende Ausländer ist an konkrete Integrationsschritte wie Sprachkurse oder vom Nachweis genügender Integration abhängig zu machen.
Ehen, die nur der Umgehung der Ausländergesetzgebung dienen, sind konsequent zu bekämpfen. Zivilstandsbeamte dürfen in Anwendung geltender Gesetzesbestimmungen auf missbräuchliche Trauungsgesuche nicht eintreten.
Die Polizei hat in Anwendung geltenden Rechts konsequent Personen zu verfolgen, welche illegal anwesenden Ausländern den Aufenthalt erleichtern, auch wenn es sich dabei um so genannte moralische Eliten handelt. Denn auch diesen steht eine Aushebelung der staatlichen Institutionen nicht zu.
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